Parma – Für eine Witwe aus Parma ist es ein Schlag ins Gesicht: Fünf Jahre nach dem Tod ihres Mannes, der im März 2020 auf dem Höhepunkt der ersten Corona-Welle an den Folgen einer Covid-19-Infektion verstarb, muss sie die bereits ausgezahlte Lebensversicherungssumme von 200.000 Euro zurückerstatten. So entschied das Berufungsgericht in Bologna und kippte damit ein erstinstanzliches Urteil, das der Familie zunächst Recht gegeben hatte. Der Fall wirft ein grelles Licht auf die juristischen Fallstricke in Versicherungspolicen im Kontext von Pandemien.
Keine „gewaltsame Ursache“: Das Urteil aus Bologna
Der verstorbene Ehemann, ein Angestellter eines Autohauses in Parma, hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Während das Gericht in Parma in erster Instanz noch argumentierte, der Anspruch der Witwe sei rechtmäßig, sah das Berufungsgericht in Bologna den Fall völlig anders. Die Richter stellten klar, dass eine Virusinfektion wie Covid-19 nicht die vertragliche Definition eines Unfalls erfüllt. In der Urteilsbegründung heißt es, es fehle die für einen Unfall definitorische „gewaltsame Ursache“. Auch wenn die Auswirkungen der Krankheit heftig seien, sei die Ansteckung selbst kein gewaltsamer, von außen einwirkender Akt wie etwa ein Sturz oder ein Verkehrsunfall. Die Frau wurde zudem zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
Uneinheitliche Rechtsprechung in Italien
Die Entscheidung aus Bologna stützt sich auf eine klare juristische Trennung zwischen den Begriffen „Krankheit“ und „Unfall“. Viele private Unfallversicherungen definieren einen Unfall als ein „zufälliges, gewaltsames und von außen kommendes Ereignis“. Diese restriktive Auslegung wurde bereits im Februar 2025 vom Obersten Kassationsgerichtshof bestätigt, der entschied, dass eine SARS-CoV-2-Infektion nicht unter die private Unfallversicherung fällt. Dennoch ist die italienische Justiz gespalten. Ein Gericht in Vercelli etwa hatte den Covid-Tod eines Arztes sehr wohl als Arbeitsunfall gewertet und dabei das besondere Berufsrisiko berücksichtigt. Gerichte in Turin und Mailand hingegen folgten der strengeren Linie. Entscheidend ist hierbei, dass der „Cura Italia“-Erlass der Regierung von 2020 Covid-19 zwar für die staatliche Unfallversicherung (INAIL) als Arbeitsunfall einstuft, dies aber ausdrücklich nicht für private Policen gilt. Für Versicherte bleibt damit die bittere Erkenntnis, dass das Kleingedruckte im Vertrag im Ernstfall über finanzielle Existenzen entscheiden kann.




















