Rom – Wer den Arbeitsplatz aufgeben muss, weil er Gewalt erlebt hat, verliert deshalb nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Italien. Das hat die Sozialversicherungsanstalt INPS in einer Mitteilung vom 3. August klargestellt, die im Einvernehmen mit dem Arbeitsministerium ergangen ist. Eine solche Kündigung gilt als Eigenkündigung aus wichtigem Grund und damit als unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherung NASpI.
Neu ist vor allem die Reichweite. Bislang war in diesem Zusammenhang nur sexuelle Belästigung im Betrieb ausdrücklich erfasst. Künftig zählt auch Gewalt durch Personen außerhalb des Arbeitsumfelds, etwa durch einen früheren Partner oder einen Stalker. Als Beispiel nennt die Behörde anhaltende Nachstellungen auf dem gewohnten Arbeitsweg. Ebenso genügt es, wenn die seelische und körperliche Verfassung durch die erlittene Gewalt so beeinträchtigt ist, dass die Arbeit nicht mehr geleistet werden kann.
Ein Automatismus ist damit nicht verbunden. Verlangt werden klare, objektive und belegte Umstände; eine Gewalterfahrung völlig ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis reicht nicht aus. Geprüft wird im Einzelfall. Ein festes Nachweisverfahren mit vorgeschriebenen Attesten oder Bescheinigungen legt die Mitteilung nicht fest. Anträge sollen vorrangig und mit größtmöglicher Vertraulichkeit behandelt werden.
Was das Arbeitslosengeld in Italien konkret bedeutet
Die NASpI erhält, wer in den vergangenen vier Jahren mindestens 13 Beitragswochen vorweisen kann. Der Antrag muss innerhalb von 68 Tagen gestellt werden. Gezahlt wird für die halbe Zahl der Beitragswochen dieses Zeitraums, höchstens 78 Wochen, also rund eineinhalb Jahre. Ab dem sechsten Bezugsmonat sinkt der Betrag um drei Prozent monatlich, bei Personen ab 55 Jahren erst ab dem achten. Der Höchstbetrag liegt in diesem Jahr bei 1.584,70 Euro im Monat.
Praktisch bedeutsam ist ein zweiter Punkt: Seit 2025 müssen Beschäftigte, die im Jahr zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, zusätzliche 13 Beitragswochen nachweisen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund entfällt diese Hürde. Unabhängig davon bleibt für Frauen in einem zertifizierten Schutzprogramm der bestehende Sonderurlaub von 90 Tagen bei voller Bezahlung erhalten. Aus den Gewerkschaften kam Zustimmung: Wer sich in Sicherheit bringen müsse, treffe keine freie Entscheidung, sondern handle in Notwehr.




















