Mit der Wohnbaureform 2025, die am 20. Juni in Kraft getreten ist, erhalten gemeinnützige Bauträger und Gemeinden die Möglichkeit, künftig nicht nur Sanierungen, sondern auch Neubauprojekte umzusetzen. Die konkreten Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung solcher Vorhaben hat die Landesregierung am 1. Juli verabschiedet.
Bereits im März wurde das erste gemeinnützige Neubauprojekt präsentiert, das von der Arche im KVW in Brixen umgesetzt werden soll. Dank der nun vorliegenden Richtlinien kann dieses Vorhaben in die nächste Phase starten. Mit dem Beschluss vom 1. Juli wurden die bisher geltenden Vorgaben, die sich ausschließlich auf Sanierungsprojekte beschränkten, aufgehoben.
Wohnbaulandesrätin Ulli Mair begrüßt diesen Schritt: „Das Interesse seitens gemeinnütziger Bauträger und vieler Gemeinden ist groß. Wir rechnen damit, dass diese neue Möglichkeit landesweit genutzt wird und zahlreiche leistbare Mietwohnungen entstehen.“
Luca Critelli, Direktor des Ressorts Wohnbau und Sicherheit, erklärt, dass die Reform nicht nur die Projektarten – Sanierung und Neubau – betreffe, sondern auch den Kreis der förderfähigen Träger sowie die Zielgruppen deutlich erweitert habe.
Für Neubauten wie auch für Sanierungsprojekte kann das Land künftig bis zu 55 Prozent der Planungs- und Baukosten übernehmen. Liegt eine Immobilie bereits seit mindestens zehn Jahren ungenutzt brach, kann der Förderbeitrag als Anreiz zur Reduzierung von Leerstand um bis zu zehn Prozent aufgestockt werden.
Eine wesentliche Bedingung für die Förderung ist die Verpflichtung, die Wohnungen für 30 Jahre zu einem gedeckelten Mietpreis zu vermieten oder sie bestimmten sozialen Zwecken, etwa als Arbeiter- oder Studentenheime, zuzuführen. Neu aufgenommen wurde zudem die Pflicht, die Bindung für Ansässige gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Raum und Landschaft in das Grundbuch einzutragen. Gemeinnützige Bauprojekte können entweder auf Grundstücken des öffentlichen oder gemeinnützigen Bauträgers selbst entstehen oder auf Flächen, die per Oberflächenrecht zur Verfügung gestellt werden. Auch geförderte Wohnbauflächen, die sich im Eigentum der Gemeinden befinden, kommen für diese Projekte infrage.
Der Mietpreis der geförderten Wohnungen muss laut den neuen Regeln mindestens fünf Prozent unter dem festgelegten Landesmietzins liegen.
Förderanträge können jährlich bis Ende August eingereicht werden. Um bereits heuer erste Projekte auf den Weg zu bringen, wurde für das Jahr 2025 einmalig eine verlängerte Frist bis Ende Oktober festgelegt.
Auch das Vorkaufsrecht von Land und Gemeinden, Regelungen zur Projektübernahme sowie Konsequenzen bei Verstößen gegen die vorgeschriebenen Auflagen wurden im Zuge der neuen Richtlinien präzisiert.




















